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Kommunalsteuer: Verein
• Grundsätzlich ist auch bei einem Verein für den Bereich der Kommunalsteuer von einem unternehmerischen und einem nicht unternehmerischen Bereich auszugehen. Dies schließt aber nicht aus, dass die Betätigung einer Personenvereinigung zur Gänze dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist, wenn die Beitragsleistungen der Mitglieder zur Gänze als Leistungsentgelte bzw unechte Mitgliedsbeiträge anzusehen sind. - (§ 3 KommStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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