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SWK 3, 20. Jänner 2006, Seite R 9

Finanzordnungswidrigkeit

Fehlen verlässliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, ist der angefochtene Bescheid im Umfang des Schuldspruches nach dieser Gesetzesstelle aufzuheben. - (§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG)
(Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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