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Zollschuld
• Liegt eine für den grenzüberschreitenden Binnenverkehr Österreich - Portugal gültige verkehrsrechtliche Genehmigung nicht vor, dann hat der Pflichteninhaber (Frachtführer) eine der Pflichten nicht erfüllt, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergibt. Damit entsteht bereits mit dem Beginn des Transports die Zollschuld gemäß Artikel 204 ZK, weil die Waren geladen wurden, um sie in Portugal zu entladen. - (Art 204 ZK), (Abweisung)
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