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Zollschuld
• Im Beschwerdefall wurden neben Textilien auch 63 Kartons mit ingesamt 3.427 Stangen Zigaretten von Ungarn über Österreich nach Deutschland ohne Angabe der Zigaretten in den Fracht- und Zollpapieren verbracht. Da die Zigaretten nicht gestellt wurden, entstand die Zollschuld entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht nach Artikel 203 ZK, sondern nach Artikel 202 ZK. Damit fehlen auch Feststellungen darüber, wer diese Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat sowie Erwägungen für den Fall, dass mehrere Zollschuldner in Betracht kommen, über das Auswahlermessen bei der Heranziehung des Zollschuldners. - (Artikel 202 ZK), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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