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SWK 3, 20. Jänner 2006, Seite S 87

Auslegung des § 274 BAO

(BMF) - Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet (§ 274 erster Satz BAO i. d. F. AbgRmRefG).

Ein einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO ändernder Bescheid tritt an die Stelle des (geänderten) Steuerbescheides. Ist dieser Bescheid im Zeitpunkt der Erlassung des Änderungsbescheides mit Berufung angefochten, so gilt diese Berufung als auch gegen den Änderungsbescheid gerichtet.

§ 274 erster Satz BAO soll jene Abgabenpflichtige schützen, die vor formeller Erledigung ihrer Berufung trotz zwischenzeitigen Ersatzes des angefochtenen Bescheides durch einen an seine Stelle tretenden Bescheid davon ausgehen, dass ihre Berufung unerledigt ist und daher eine neuerliche Berufung entbehrlich erscheint. Nach diesem Normzweck gilt diese Bestimmung somit auch dann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Änderungsbescheides die Berufung vorübergehend (durch eine Berufungsvorentscheidung) als erledigt gilt. Durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) wird sie wieder unerledigt. Damit gilt die gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid gerichtete Berufung als auch gegen den Änderungsbescheid (§ 295 Abs. 1 BAO) gerichtet. (

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