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Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben
Offensichtliche Unrichtigkeiten, rückwirkende Ereignisse
Das AbgÄG 2005 (BGBl. I Nr. 161/2005) hat die Möglichkeiten, Selbstberechnungsabgaben mit Bescheid festzusetzen, erweitert. Berücksichtigt wurden nunmehr auch die Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten i. S. d. § 293b BAO sowie der Eintritt rückwirkender Ereignisse i. S. d. § 295a BAO. Dies dient dem rechtspolitischen Ziel der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden.
1. Allgemeines
Selbstberechnungen i. S. d. § 201 BAO sind beispielsweise geregelt in
• § 43 FLAG (Dienstgeberbeitrag),
• § 122 Abs. 7 WKG (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag),
• § 11 GrEStG 1987 (Selbstberechnung durch Rechtsanwälte und Notare),
• § 23a ErbStG (Schenkungssteuer, Selbstberechnung durch Parteienvertreter),
• § 3 Abs. 4a GebG (Hundertsatzgebühren für Rechtsgeschäfte, Selbstberechnung durch Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder),
• § 14 TP 15 GebG (Zulassungsgebühr),
• § 33 TP 5 Abs. 5 GebG (Bestandverträge),
• § 33 TP 8 Abs. 4 GebG (Darlehensverträge),
• § 10a KVStG (Gesellschaftsteuer, Selbstberechnung durch Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder),
• § 108c EStG 1988 (Forschungsprämie, Bildungsprämie),
• § 108d EStG 1988 (befristete Sonderprämie für Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden des Sommers 2005),
• § 108e EStG 1988 (befristete ...