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ÖBA 12, Dezember 2016, Seite 930

Falschangaben im Vermögensverzeichnis als Einleitungshindernis

§§ 100, 100a, 185, 201 IO; § 292a StGB

Der Schuldner hat auch Auslandsvermögen in seinem Vermögensverzeichnis offenzulegen und ebenso Vermögenswerte, an deren Verwertbarkeit er nicht glaubt.

Ein bereits eingetretenes Einleitungshindernis entfällt nicht dadurch, dass der Schuldner seine unrichtigen Angaben in einem späteren Verfahrensstadium korrigiert oder die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit vom Insolvenzverwalter aufgeklärt wird.

Der Ausdruck „während des Insolvenzverfahrens“ in § 201 Abs 1 Z 2 IO ist weit zu verstehen und erfasst auch ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstelltes Vermögensverzeichnis gemäß §§ 100, 100a, 185 IO.

Aus der Begründung:

Mit Beschluss des ErstG vom wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dies erfolgte über Antrag einer Gläubigerin, dem sich die Schuldnerin anschloss. Mit ihrem Antrag legte die Schuldnerin ein Vermögensverzeichnis nach § 185 IO vor. Darin gab sie ua an, über keine Grundstücke oder Rechte an unbeweglichen Sachen zu verfügen und keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Verfügungen innerhalbS. 931 der letzten zehn Jahre an Angehörige vorgenommen zu haben.

Mit Beschluss vom wurde Mag. L zum IV bestellt. […] Mi...

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