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Die Ersatzbeurkundung von Barvorlagen - überschießende Gebührenpflicht
Verzerrung im Wettbewerb von Banken
Barvorlagen werden in der Regel nicht beurkundet. Ist die Barvorlagen gewährende Bank jedoch Gesellschafterin des finanzierten Unternehmens, so wird die Gebührenpflicht unausweichlich: Das finanzierte Unternehmen ist zum Ausweis der Verbindlichkeit in seinen Büchern handels- und steuerrechtlich verpflichtet (§§ 189 ff. HGB sowie §§ 124 ff. BAO). Dadurch greift die Ersatzbeurkundung nach § 33 TP 8 oder TP 19 GebG und löst 0,8 % Gebühr aus. Barvorlagen durch eine Gesellschafter-Bank werden so enorm verteuert. Diese unausweichliche Gebührenpflicht kraft Ersatzbeurkundung führt zu einem unverhältnismäßigen Wettbewerbsnachteil.
I. Das Problem
Barvorlagen von Banken werden kurzfristig gewährt, um zeitlich begrenzte Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Sie werden in der Regel nicht beurkundet, um eine unverhältnismäßig hohe Fixkostenbelastung durch Gebühren nach § 33 TP 8 (0,8 %) oder TP 19 (0,8 %) GebG zu vermeiden.
• Beispiel
Barvorlage 400.000 Euro auf 3 Monate zu 4 % Zinsen p. a. = 1 % auf 3 Monate Zinsbelastung; eine Gebühr von 0,8 % der Barvorlage würde die Gesamtkosten um 80 % erhöhen, eine Gebühr von 1,5 % gar um 150 % im Verhältnis zu den Zinskosten.
Ist die Bank, welche die Barvorlage gewährt, jedoch Gesellschaf...