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Abstandszahlung an weichenden Mieter
Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Diese Kosten werden wie Veräußerungskosten behandelt (z. B. wie Kosten für eine vorzeitige Kredittilgung, um ein bisher vermietetes Objekt lastenfrei veräußern zu können) (BFH , IX R 38/03 in Der Betrieb 2005, 2001).