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Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer freiwilligen Buchführung
Nachträglich "konstruierte" Bilanz nicht ausreichend
(B. R.) Gemäß § 4 Abs. 1 EStG ist unter Gewinn der um Entnahmen und Einlagen korrigierte Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu verstehen. Ein Steuerpflichtiger, der nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen, und der auch nicht freiwillig Bücher führt, kann gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat ein - prinzipiell unbefristetes - Wahlrecht der Gewinnermittlung, das aber bereits durch Einrichtung bzw. Nichteinrichtung einer entsprechenden Buchführung ausgeübt wird. So kann derjenige, der tatsächlich Bücher führt und Abschlüsse macht, nicht die Überschussrechnung wählen.
Hat sich der Steuerpflichtige für die Überschussrechnung entschieden, kann er allein durch eine nachträglich erstellte Buchführung seine zunächst getroffene Wahl nicht mehr ändern. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat erst dann sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstell...