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Parkometergesetz Wien
• Die Behörde darf bei der Beurteilung einer Auskunft des Fahrzeughalters, zur Tatzeit zu Hause gewesen zu sein und das Fahrzeug niemandem überlassen zu haben, angesichts des Umstandes, dass das Ermittlungsverfahren nicht ergeben habe, dass der PKW zum Tatzeitpunkt widerrechtlich in Betrieb genommen gewesen sei, davon ausgehen, dass der Halter keine dem § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG entsprechende richtige Antwort gegeben hat. - (§ 1a Abs. 1 Wr ParkometerG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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