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Gebühren: Rückzahlung
• Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach § 2 Z 3 GebG 1957 sind auch die Vorschriften der §§ 34 ff. BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach § 2 Z 3 GebG 1957 gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 BAO selbst nicht erfasst. Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (im Sinne der §§ 34 ff. BAO) ist keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden. - (§ 2 Z 3 GebG 1957), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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