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KVG: Forderungsverzicht
• Wird von einer "Enkeltochtergesellschaft" auf eine Forderung gegenüber einer Gesellschaft verzichtet, an der die "Großmuttergesellschaft" Gesellschafterin ist und gleichzeitig von der "Großmuttergesellschaft" gegenüber der "Enkeltochtergesellschaft" ein Forderungsverzicht über einen Betrag in gleicher Höhe abgegeben, dann ist dieser Forderungsverzicht der "Enkeltochtergesellschaft" gegenüber der Gesellschaft der "Großmuttergesellschaft" als der Gesellschafterin der Gesellschaft zuzurechnen. Unter diesen Umständen liegt eine Leistung eines Gesellschafters vor. - (§ 3 KVG), (Abweisung)
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