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Finanzstrafgesetz: Zigarettenschmuggel
• Die im Zusammenhang mit dem Schmuggel von Zigaretten aufgestellte Behauptung, ein unbekannter Dritter hätte ihm die Zigaretten ins Auto gelegt, kann nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden. - (§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG), (Abweisung)
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