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Kriegsopferabgabe Vlbg.
• Den Steuergegenstand der Kriegsopferabgabe bilden nach § 1 Abs. 1 Kriegsopferabgabegesetz die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen. Das Veranstalten von Karten- und Roulettespielen mit Spieleinsatz stellt eine gesellschaftliche Veranstaltung i. S. d. § 1 Abs. 1 Kriegsopferabgabegesetz dar. - (§ 1 Abs. 1 Kriegsopferabgabegesetz Vlbg.), (Abweisung)
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