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Vergnügungssteuer Wien
• Da die Verwaltungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987 nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit nach dieser Norm fahrlässiges Verhalten. Die Annahme fahrlässigen Verhaltens stellt keinen Milderungsgrund dar. - (§ 19 Abs. 1 Wiener VStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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