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Haftung: Einschränkung
S. R 46• Ein Haftender erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre. - (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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