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SWK 18, 20. Juni 2006, Seite R 45

Pensionsabfindung: Besteuerung

Sind sämtliche Voraussetzungen, die für den Pensionsanspruch vereinbart sind, bereits erfüllt, ist der Anspruch - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - entstanden, und zwar auch dann, wenn die tatsächlichen Pensionszahlungen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt einsetzen. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Dienstnehmer seine Leistung für den Bezug der Betriebspension zur Gänze erbracht. Daher ist, auch wenn die Fälligkeit der laufenden monatlichen Pensionsbezüge noch nicht eingetreten ist, bereits von einem solchen Pensionsanspruch auszugehen, dessen Abfindung nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu besteuern ist. - (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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