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Bildungsmaßnahmen: Abzugsfähigkeit
• Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom , 2003/14/0090, zu der auch im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage nach dem StRefG (BGBl. I Nr. 106/1999) ausgesprochen, dass solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einer begünstigen Bildungsmaßnahme wird somit jedenfalls dann zu sprechen sein, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. - (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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