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Kanalgebühren Wien
• Nach § 12 Abs. 3 KKG sind die Wassermengen, die aus einer Eigenwasserversorgungsanlage, welche neben der öffentlichen Wasserversorgung besteht, bezogen werden, bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese zusätzlichen Wassermengen nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Das bedeutet aber, dass auch in diesem Fall jedenfalls eine Abwassergebühr zu entrichten ist, nämlich in Relation zu der von der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen Wassermenge, allenfalls reduziert nach § 13 KKGG - (§ 13 Wiener Kanalräumungs- und KanalGebG), (Abweisung)
(, 0078)