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Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen bei Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle
Bei Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 LVO) muss das Finanzamt zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens jene neu hervorgekommenen Umstände in der Wirtschaftsführung des Abgabepflichtigen aufzeigen, die erkennen lassen, dass dieser die Betätigung im jeweiligen Veranlagungszeitraum aus damaliger Sicht nicht mit voller Gewinnerzielungsabsicht geführt und auch keinen Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum angestrebt hat (-G/06). Dabei führen insbesondere solche Umstände zur Wiederaufnahme des Verfahrens, die erkennen lassen, dass im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn erzielt werden kann, dass der Abgabepflichtige kein marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen oder im Hinblick auf die Preisgestaltung gezeigt hat, und/oder dass der Abgabepflichtige die erforderlichen Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen) unterlassen hat. Das Finanzamt muss dabei nicht dartun, welche Verbesserungsmaßnahmen der AbgPfl. hätte setzen müssen, sondern nur, dass er Verbesserungsmaßnahmen unterlassen ha...