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SWK 27, 20. September 2006, Seite S 760

Freiwilliges soziales Jahr begründet keinen Anspruch auf Familienbeihilfe

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufs nicht möglich ist.

Die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres, das zwar geeignet ist, die spätere Aufnahme an der Fachhochschule für Sozialarbeit zu erleichtern, da solchen Kandidaten gegenüber anderen der Vorzug gegeben wird, das aber keine unabdingbare Voraussetzung für die tatsächliche Aufnahme ist, erfüllt die oben angeführten Voraussetzungen nicht, sodass kein Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt wird. (UFS Linz , RV/0136-L/05)

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