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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Als Begründung für einen Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens für die Jahre 1998 und 1999 kommt der Hinweis auf "unrichtige Steuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997" nicht in Betracht. - (§ 83 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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