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SWK 11, 10. April 2006, Seite R 29
Gestaltungsmöglichkeiten: Missbrauch
• Für die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch kommt es nicht darauf an, ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft. - (§ 22 BAO), (Abweisung)
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