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SWK 11, 10. April 2006, Seite R 29
Ersatzfreiheitsstrafe: Verschlimmerungsverbot
• Das in § 161 Abs. 3 FinStrG zum Ausdruck gebrachte Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. - (§ 161 Abs. 3 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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