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Gerichtsgebühren: Bemessung
• Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Solidarhaftung nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 erster Satz GGG vorliegt, ist die Bestimmung des § 15 Abs. 2 GGG, wonach mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. - (§ 12 Abs. 2 GGG), (Abweisung)
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