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EuGH: Gebühren beamteter Notare
• Kapitalansammlungs-RL: Gebühren beamteter Notare sind Steuern
Urteilstenor des EuGH:
Die Kapitalansammlungs-RL ist dahin auszulegen, dass die Gebühren, die ein beamteter Notar für die notarielle Beurkundung eines unter diese RL in der geänderten Fassung fallenden Rechtsgeschäfts erhebt, eine Steuer im Sinne der RL darstellen, wenn nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften einerseits nicht ausschließlich beamtete Notare als Notare tätig werden können und diese selbst Gläubiger der betreffenden Gebühren sind und andererseits die beamteten Notare verpflichtet sind, einen Teil dieser Gebühren an den Staat abzuführen, der diese Einnahmen zur Finanzierung seiner Aufgaben verwendet.
(, Längst, Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Landgericht Stuttgart)
Anmerkung: In seiner Eigenschaft als beamteter Notar beurkundete Herr Längst Beschlüsse betreffend die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die Namensänderung einer Gesellschaft und berechnete dafür die sich nach der Kostenordnung ergebenden Gebühren.