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Freiwillige Krankenversicherungsbeiträge - Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Freiwillige Krankenversicherungsbeiträge an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse sind nicht als Werbungskosten bei den als sonstigen Einkünften erklärten Rentenzahlungen zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der (Topf)Sonderausgaben.
Gemäß dem kausalen Werbungskostenbegriff genügt zwar ein objektiver Zusammenhang mit den Einnahmen, jedoch müssen die Aufwendungen subjektiv der Erwerbung Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen (Doralt, EStG § 16 Tz. 32). Die Werbungskosten müssen beruflich veranlasst sein, jedoch ist weder deren Notwendigkeit noch die Zweckmäßigkeit erforderlich.
Ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang ist ausreichend, während ein ausdrücklicher Wirkungszusammenhang nicht erforderlich ist (). Erhält jemand Einnahmen unabhängig von den Aufwendungen, mangelt es am wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang (VwGH v , 97/15/0011).
Da die Rentenzahlungen der Bw. auch dann zugeflossen wären, wenn sie keine freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge geleistet hätte, können diese nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt werden. Dies auch deshalb nicht, weil Rentenzahlungen nicht aufgrund einer beruflichen Tätigkeit, s...