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Keine außergewöhnliche Belastung bei Zahlungen aufgrund einer einvernehmlichen Scheidung
Gem. § 34 EStG können außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden, wenn die Aufwendungen außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, ist die steuerliche Anerkennung der Ausgaben zu versagen.
Zwangsläufigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn sich ihr der Steuerpflichtige aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Freiwillig getätigte Aufwendungen können somit ebenso wenig berücksichtigt werden wie Tatsachen, die vom Steuerpflichtigen freiwillig herbeigeführt wurden oder die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat ().
Lässt sich ein Ehepaar gem. § 55a Abs. 2 EheG einvernehmlich scheiden, stellt die vom Gesetz geforderte Vereinbarung über familien-, unterhalts- und vermögensrechtliche Ansprüche und Beziehungen ihrem Charakter nach einen Vergleich dar, wobei es unerheblich ist, welche Motivation dessen Abschluss zugrunde lag.
Aufgrund eines solchen Vergleichs getätigte Zahlungen gehen nach der Rechtsprechung des Verwaltung...