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SWK 11, 10. April 2006, Seite S 382

Veranlagungsfreibetrag ist für Ermittlung des Anspruchs auf den Alleinverdienerfreibetrag nicht zu berücksichtigen

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, unter der Voraussetzung, dass - bei einem Kind - der Ehegatte nicht mehr als 4.400 Euro jährlich verdient.

Maßgebend für die Ermittlung der Einkünfte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, wobei mit Ausnahme der im Gesetz taxativ aufgezählten Ausnahmen steuerfreie Einkünfte generell außer Ansatz bleiben.

Der Veranlagungsfreibetrag gem. § 41 Abs. 3 EStG 1988, der bei Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen und anderen Einkünften anzuwenden ist, ist eine Maßnahme zur Einkommensermittlung, die in der Reihenfolge der Einkommensermittlung erst nach der Stufe der Einkünfteermittlung ebenso wie der Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zur Anwendung kommt und ist somit für die Ermittlung des maßgebenden Grenzbetrages nicht zu berücksichtigen. (UFS Salzburg vom , RV/0025-S/04)

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