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EuGH: Ertragsteuern/Grundfreibetrag
• Ertragsteuern: Gewährung des Grundfreibetrags durch Tätigkeitsstaat
Urteilstenor des EuGH:
Art. 39 EG steht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wonach natürliche Personen, die steuerlich als nicht im Inland wohnend angesehen werden, die dort aber Einkünfte aus Arbeit beziehen,
- einer Quellensteuer unterliegen, die keinen Grundfreibetrag oder andere durch die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bedingte Abzüge vorsieht,
- während im Inland ansässige Personen bei der normalen Veranlagung zur Einkommensteuer bezüglich sämtlicher in diesem Mitgliedstaat und im Ausland erzielter Einkünfte Anspruch auf einen solchen Freibetrag haben oder zu solchen Abzügen berechtigt sind,
- wenn im Besteuerungsstaat gebietsfremde Personen in ihrem eigenen Wohnsitzstaat nur über Ressourcen verfügt haben, die ihrem Wesen nach nicht der Einkommensteuer unterliegen.
(, Wallentin, Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Regeringsrätt)
Anmerkung: Der deutsche Staatsbürger Wallentin wohnte in Deutschland, wo er studierte. Seine Eltern zahlten ihm eine monatliche Unterstützung, und vom deutschen Staat erhielt er ein Stipendium für Wohnung und laufende K...