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Mindestkörperschaftsteuer neu - Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht?
Niederlassungsfreiheit als Grenze für die Mindestkörperschaftsteuer
Mit BGBl. I Nr. 161/2005 vom wurde das Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005) kundgemacht. Neben viel diskutierten Änderungen im Umgründungssteuerrecht wurde auch die Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 88 betreffend die Mindestkörperschaftsteuer geändert. Es werden nunmehr auch alle ausländischen Körperschaften mindestkörperschaftsteuerpflichtig. Nach den EB zur Gesetzesvorlage sollte damit die Diskriminierung inländischer Kapitalgesellschaften vermieden werden. M. E. wurde mit der gewählten Form ein diskriminierender, gemeinschaftsrechtswidriger Eingriff in die Grundfreiheit der Niederlassung geschaffen, mit der Folge, dass diese auch nicht mehr auf österreichische Kapitalgesellschaften anwendbar wäre bzw. durch den VfGH wegen Inländerdiskriminierung aufgehoben werden müsste.
Seit Einführung der Mindestkörperschaftsteuer im Jahre 1993 durch BGBl. Nr. 818/1993 sorgte diese für Diskussionen und Rechtsmittelverfahren. Nachdem der VfGH sie schließlich in der nun bis gültigen Form akzeptiert hatte und auch der EuGH in ihr keinen Verstoß gegen Sekundärrecht (RL 69/335/EWG - Kapitalansammlungsrichtlinie) erkannt hatte, schien die Thematik ausdiskutiert. Eine derartige Besteuerungsform war zu akzeptieren.
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