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Abzug von Instandhaltungsaufwendungen bei Zuwendung Dritter
Abzug von Instandhaltungsaufwendungen bei Zuwendung Dritter (§ 28 Abs. 2 EStG)
Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, so kann der StPfl. den Aufwand auch dann bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend machen, wenn der Dritte dem StPfl. den Betrag zuwendet. Im gg. Fall hat der Vater des Vermieters Erhaltungsarbeiten beauftragt und diese auch bezahlt. Die Einkünfte sind subjektbezogen zu ermitteln; damit können nur Aufwendungen abgezogen werden, die die persönliche Leistungsfähigkeit des StPfl. mindern. Dabei ist die Mittelherkunft für den Ausgabenabzug nicht von Bedeutung. So kann der StPfl. auch dann Aufwendungen abziehen, wenn ein Dritter ihm vorher einen Geldbetrag geschenkt hat oder - statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben - in seinem Einvernehmen seine Schuld tilgt. Damit konnte der Sohn die vom Vater finanzierten Erhaltungsarbeiten bei sich absetzen (BFH , IX R 25/03 in BB 2006, 79).