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Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – gewöhnlich grenzüberschreitende Tätigkeit
Praxisleitfaden der Europäischen Kommission, online abrufbar unter http://www.entsenderecht.de/files/PG%20Part%20I%20%20II_DE-final-clean.pdf, S. 22.
Mit der Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden Personen erfasst, die gewöhnlich (auf Dauer) im Gebiet von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung ausüben. Gleichgültig ist es dabei, ob die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübte Tätigkeit im Rahmen mehrerer oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.
S. 117 Nach Art. 14 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (Verordnung [EG] Nr. 987/2009) ist diese Kollisionsnorm zwar unabhängig von der Dauer und der Eigenart der gesonderten Tätigkeit bzw. der Häufigkeit oder Regelmäßigkeit des Alternierens anzuwenden. Die Tätigkeit muss daher nicht ständig abwechselnd in verschiedenen Mitgliedstaaten, sondern kann durchaus auch mehrere Monate nur in einem Mitgliedstaat ausgeübt werden, wobei nach Ansicht der österreichischen Sozialversicherungsträger in einem Beobachtungszeitraum von 12 Monaten zumindest ein Wechsel des Tätigkeitsstaates gegeben sein muss (Antwort auf Frage Nr. 62 des Fragen-Antworten-Katalogs).
Zur Vermeidung von Mi...