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SWK 13, 1. Mai 2006, Seite T 34

1. Tabellarischer Überblick Einkommensteuer / Lohnsteuer / Kapitalertragsteuer


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Bestimmung
im EStG 1988
Inhalt
Wirksamkeit
Gesetz
Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
§ 2 Abs. 4
§ 124b Z 134
• Durch das neue UGB entfällt ab die Bezeichnung "Offene Handelsgesellschaft" und wird durch die Bezeichnung "Offene Gesellschaft" ersetzt. Dem soll auch im EStG 1988 i. Z. m. der Definition der Einkünfte Rechnung getragen werden.
ab
Strukturanpassungsgesetz 2006
§ 2 Abs. 5 und 6
§ 124b Z 134
• Nach § 8 Abs. 1 UGB ist eine freiwillige Eintragung in das Firmenbuch möglich. Werden bei diesen freiwillig "Eingetragenen" die Grenzen zur Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB nicht überschritten, dann entsteht alleine durch die Eintragung in das Firmenbuch keine Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB.
• Es soll daher in Hinkunft im Steuerrecht nicht mehr auf die Protokollierung im Firmenbuch i. Z. m. dem Gewinnermittlungszeitraum, sondern auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB abgestellt werden.
Rechnungslegungspflichtig nach § 189 UGB sind:
• Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein beschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, unabhängig von Umsatz und Art der Einkünfte.
S. T 35• Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, die mehr als 400.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr e...




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