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Verfahren: Berufungsentscheidung
• Der Spruch, wonach die Berufung als unbegründet abgewiesen wird, ist so zu werten, als ob die belangte Behörde einen im Spruch mit dem bekämpften Bescheid des Finanzamtes übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte. - (§ 289 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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