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NoVA: Vergütung
• Über einen Antrag auf Vergütung der NoVA nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 ist mit Bescheid abzusprechen. Voraussetzung für die Gewährung der Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 i. V. m. § 3 Z 3 NoVAG 1991 in der Stammfassung war, dass der begünstigte Verwendungszweck "auf Grund der Zulassung" nachgewiesen wird. Änderte sich die begünstigte Nutzung von nach § 3 Z 3 leg. cit. befreiten Kraftfahrzeugen später, so wurde dadurch der eigene Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991 verwirklicht, wonach die Steuerschuld (neuerlich) entsteht. - (§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991), (Abweisung)
(, 0145)