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SWK 25, 1. September 2006, Seite R 66

Organwalter: Befangenheit

Befangen kann nur ein Organwalter, nicht jedoch die Behörde als solche sein. Aus der Befangenheit des Behördenleiters oder eines Organwalters ergibt sich nicht zwingend die Befangenheit sämtlicher Organwalter dieser Behörde. - (§ 76 BAO), (Abweisung)

(, 2004/15/0083, 0084, 0085)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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