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Mängelbehebungsaufträge bei Inhaltsmängeln von Devolutionsanträgen
Änderung der BAO durch die UFSG-Novelle 2006
Die UFSG-Novelle 2006 (BGBl. I Nr. 143/2006) hat in der BAO u. a. die Bestimmungen über Devolutionsanträge geändert. Behandelt wird im Folgenden das Mängelbehebungsverfahren (§ 311a Abs. 2 BAO) bei Fehlen von Inhaltserfordernissen (des § 311a Abs. 1 BAO).
1. Einleitung
Im AVG ergeben sich Inhaltserfordernisse für Anbringen selten aus dem Gesetz selbst (§ 63 Abs. 3 AVG, § 67c Abs. 2 AVG), häufiger indes nur aus der Rechtsprechung (z. B. für Wiedereinsetzungsanträge).
§ 13 Abs. 3 AVG regelt, wie bei Mängeln schriftlicher Anbringen vorzugehen ist (Veranlassung der Behebung der Mängel oder Aufträge zur Mängelbehebung). Mängel i. S. d. § 13 Abs. 3 AVG sind Formgebrechen und materielle Mängel (wie z. B. fehlende Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags).
In der BAO, in der AbgEO, im ZollR-DG und im FinStrG fordern einige Bestimmungen bestimmte Inhaltserfordernisse für Eingaben (z. B. §§ 212a Abs. 3, 250, 303a Abs. 1 und 309a Abs. 1 BAO, § 26 Abs. 6 AbgEO, § 85b Abs. 1 ZollR-DG sowie § 153 Abs. 1 und 3 FinStrG).
Für das Fehlen derartiger Inhaltserfordernisse ist in den §§ 275, 303a Abs. 2, 309a Abs. 2 BAO sowie in § 156 Abs. 2 FinStrG ein Mängelbehebungsverfahren vorgesehen. § 212a Abs. 3 BAO sieht die Zurückweisung des Aussetzungsantrages vor. § 26 Abs. 6 AbgEO normiert, dass den (inhaltlich mangelhaften) Anträgen nicht stattzugeben ist.
2. Inhaltserfordernisse für Devolutionsanträge, Mängelbehebungsaufträge
2.1. Einleitung
Für Devolutionsanträge (§ 311 Abs. 2 BAO) sieht nunmehr ...