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Umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit von Ärzten
Steuerfreie Umsätze - Steuerpflicht - Praxisgemeinschaften
Seit sind, als Folge der Anpassung des österreichischen Umsatzsteuerrechts an Art. 13 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG), nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG Umsätze aus der Tätigkeit als:
• Arzt,
• Dentist,
• Psychotherapeut,
• Hebamme,
• Gerichtsmediziner,
• Betriebsarzt,
• freiberuflich Tätiger im Krankenpflegefachdienst und
• freiberuflich Tätiger im gehobenen medizinisch-technischen Dienst
unecht umsatzsteuerbefreit.
1. Einleitung
Einkünfte von in Ausbildung befindlichen Ärzten, die ein Dienstverhältnis zu Krankenanstalten aufweisen, sind insofern von dieser Regelung betroffen, als die Entgelte aus deren ärztlicher Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 22 Z 1 lit. b EStG darstellen und sie als Unternehmer gem. § 2 Abs. 6 UStG gelten. Weiters ist die gemeinschaftliche Ausübung oben genannter Tätigkeiten im Rahmen einer OEG ebenfalls umsatzsteuerfrei.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG stellt zwingendes Recht dar, d. h. ein Verzicht auf die unechte Umsatzsteuerbefreiung ist nicht möglich.
Von der Umsatzsteuerfreiheit sind Leistungen von Tierärzten nicht erfasst. Ihre Umsätze unterliegen der normalen Besteuerung. Aber auch Heilmasseure, Heilpraktiker und Homöopathen, die kein medizinisches Studium absolviert haben, gelten umsatzsteuerre...