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Werbungskostenpauschale bei nicht ganzjähriger Tätigkeit
Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen im Verordnungsweg Werbungskosten pauschalieren. Mit BGBl. II Nr. 382/2001 wurde die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen erlassen.
Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind nach § 2 der VO die Bruttoabzüge abzüglich der steuerfreien Beträge (mit Einschränkung) und abzüglich der sonstigen Bezüge. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 der VO ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen, wobei angefangene Monate als volle Monate gelten.
Bei den angeführten Pauschbeträgen handelt es sich somit um Jahresbeträge. Bei einem unterjährigen Tätigkeitszeitraum ist der Jahreshöchstbetrag entsprechend der Dauer der Tätigkeit zu aliquotieren. (UFS Innsbruck vom , RV/0190-I/06)