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SWK 3, 20. Jänner 2005, Seite R 10
Finanzstrafverfahren: Selbstanzeige
• Nach der h. g. Rechtsprechung hat die Selbstanzeige die Person zu benennen, für die sie erstattet wird. - (§ 29 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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