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SWK 3, 20. Jänner 2005, Seite R 10

Familienbeihilfe: Anspruch

Die Gewährung von Familienbeihilfe ist von materiellen Voraussetzungen abhängig, zu denen die österreichische Staatsbürgerschaft des Anspruchsberechtigten oder bei deren Fehlen u. a. ein dauernder Aufenthalt über 60 Kalendermonate im Bundesgebiet gehören. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist für jeden Monat gesondert zu prüfen. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für einen Monat nicht gegeben, so ist eine spätere rückwirkende Erfüllung der Voraussetzungen im Gesetz nicht vorgesehen. - (§ 10 Abs. 2 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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