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SWK 3, 20. Jänner 2005, Seite R 9

KommSt: Jugendfürsorge

Jugendfürsorge i. S. d. § 8 Z 2 KommStG ist nicht auf Minderjährige beschränkt. Die Altersobergrenze liegt vielmehr bei Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben. - (§ 8 Z 2 KommStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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