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Wasserversorung Wien
• Gemäß § 25 Abs. 1 Wr. Wasserversorgungsgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 30/1988 haftet bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht. - (§ 25 Abs. 1 Wr. Wasserversorgungsgesetz), (Abweisung)
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