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Verfahren: Wiedereinsetzung
• Im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag kann von einem minderen Grad des Versehens nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. - (§ 308 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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