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Verfahren: Aussetzung
• Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung zulässig wäre. - (§ 212a BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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