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Spekulation
• Baumaßnahmen, die zur Änderung der Wesensart des Gebäudes führen, sind zwar bei Ermittlung der Höhe des Spekulationsergebnisses zu berücksichtigen, doch erfüllen sie im Allgemeinen nicht das Tatbestandsmerkmal des „selbst hergestellten Gebäudes". Ein selbst hergestelltes Gebäude i. S. d. § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 liegt nur dann vor, wenn Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes, somit als „Hausbau" und nicht etwa als Haussanierung oder Hausrenovierung angesehen werden. Grundsätzlich erfasst die Befreiungsbestimmung damit nur die erstmalige Errichtung eines Objektes. - (§ 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)
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