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Schmutzzulage
• Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Dabei muss der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die eine Verschmutzung zwangsläufig bewirken oder eine außerordentliche Erschwernis oder Gefahr darstellen. Dies erfordert nach Rechtsprechung und Lehre, dass der Behörde nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden. - (§ 68 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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