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Betriebsübertragung
• § 1 Z 4 NeuFöG ist nach § 5a Abs. 2 Z 1 leg. cit. dahingehend sinngemäß anzuwenden, dass auch eine Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums im Rahmen einer Betriebsübertragung zwischen Einzelunternehmern von den Gerichtsgebühren gemäß TP 9 lit. a und b GGG befreit sein soll. Dabei wird durch die Worte „sinngemäß anzuwenden" gerade für den Fall der Übertragung vom Einzelunternehmer zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei nicht um einen gesellschaftsrechtlich begründeten Vorgang handeln muss. - (§ 13 Abs. 1 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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